Satzung

Verein zur Förderung von Forschung und Lehre

auf den Gebieten des Maritimen Rechts

in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e.V.

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Präambel


Die Freie Hansestadt Bremen, die Handelskammer Bremen und die schifffahrts- und logistikorientierten Wirtschaftsverbände und Stiftungen in der Metropolregion Bremen–Oldenburg im Nordwesten beabsichtigen, einen kooperativen Forschungsverbund für die Gebiete des maritimen Rechts, d.h. der maritimen Bezüge des privaten Wirtschaftsrechts, einschließlich des Transport- und Logistikrechts, des öffentlichen Wirtschaftsrechts, einschließlich des maritimen Umweltrechts und des Rechts der Offshore Energie­gewinnung, und des Seevölkerrechts (insgesamt "Maritimes Recht") zu initiieren. Der Forschungsverbund soll die wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Metropolregion Bremen – Oldenburg im Nordwesten, die im Maritimen Recht tätig sind, einbeziehen und in Forschung und Lehre anwendungsorientierte Lösungen erarbeiten sowie der Heran­bildung wissenschaftlichen Nachwuchses dienen. Der Verein hat die Aufgabe, die Bildung des Forschungsverbundes auf kooperativer Basis zu ermöglichen und diesen finanziell zu fördern. Er will hierzu alle interessierten Kreise aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zusammenführen.



§ 1 Name


1.1 Der Verein gibt sich den Namen

"Verein zur Förderung von Forschung und Lehre auf den Gebieten des Maritimen Rechts in der Metropolregion Bremen–Oldenburg im Nordwesten e.V.".


1.2 Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen den Zusatz "eingetragener Verein".


1.3 Der Verein beabsichtigt die Eintragung jeweils einer Bild- und Wort-/ Bildmarke "Forschungsverbund Maritimes Recht". Den beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen soll zur Verwirklichung des Forschungsverbundes auf Grundlage der Kooperationsverträge i.S.d. § 3.1 eine kostenfreie Lizenz zur Nutzung der Marken eingeräumt werden.



§ 2 Sitz und Geschäftsjahr


2.1 Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.


2.2 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 3 Vereinszweck


3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die

Förderung der Bildung, insbesondere auf den Gebieten des Maritimen Rechts, an den Universitäten und Hochschulen der Metropolregion Bremen – Oldenburg im Nordwesten sowie die Mittelbeschaffung für diese Zwecke zur Weitergabe an die genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften, oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft.


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Einsatz der gesammelten Mittel für die Einrichtung von Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter und sonstiges wissenschaftliches Personal, die Vergabe von Doktorandenstipendien, die Aus­richtung wissenschaftlicher Tagungen und die Beschaffung von Sachmitteln an den zu fördernden wissenschaftlichen Einrichtungen, u.a. durch Abschluss langfristiger Kooperations­verträge sowie im Wege der Einzelbezuschussung.


3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.


3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.


3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


4.1 Die Gründungsmitglieder sind die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, die Handelskammer Bremen,

VIA BREMEN e.V., der Bremer Rhederverein, der Verein Bremer Spediteure e.V., die Vereinigung Bremer Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V., das Alfred-Wegener Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI), das Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) sowie die Kieserling Stiftung.


4.2 Jede natürliche oder juristische Person kann dem Verein als Fördermitglied beitreten.


4.3 Der Vereinsvorstand kann natürliche oder juristische Personen zu Ehrenmitgliedern des Vereins vorschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diesen Vorschlag.


4.4 Der Antrag auf Beitritt muss beim Vorstand schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) gestellt werden. Die Bestätigung des Beitritts ist dem Antragsteller in Textform mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Mitteilung.


4.5 Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines neuen Mitglieds ab oder hat er binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmegesuchs keine Entscheidung mitgeteilt, so entscheidet auf Antrag des Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch den Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung bedarf keiner Begründung.


4.6 Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine gültige E-Mail Adresse sowie Änderungen dieser Adresse unverzüglich mitzuteilen. Kommunikationen des Vereins an die Mitglieder gelten als zugegangen, wenn die aktuell gemeldete E-Mail Adresse benutzt wurde.



§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


5.1 Die Mitglieder können mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jederzeit ihren Austritt aus dem Verein erklären. Die Erklärung muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vor Ende des Kalender­jahres in Textform zugegangen sein.


5.2 Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins

verstößt. Für den Ausschluss aus dem Verein ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder nötig. Vor dieser Abstimmung muss dem beschuldigten Mitglied die Möglichkeit einer Anhörung gegeben werden. Das ausgeschlossene Mitglied wird in Textform von der Entscheidung des Vorstands in Kenntnis gesetzt.


5.3 Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung revidiert

werden. Anträge auf Revision können von dem ausgeschlossenen Mitglied gegenüber dem Vorstand gestellt werden und müssen von diesem in der Tages­ordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufgeführt werden. Sprechen sich zwei Drittel der anwesenden Stimmen gegen den Ausschluss aus, erhält das Mitglied den Status zurück. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.


5.4 Aufgelöste Körperschaften werden aus dem Verein ausgeschlossen. Eine schriftliche Benachrichtigung über den Ausschluss ist nicht erforderlich.


5.5 Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen seine Ansprüche an den Verein.

Das Ausscheiden ändert nichts an der Verpflichtung zur Leistung des für das Kalenderjahr des Ausscheidens fälligen Beitrags. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt.



§ 6 Mitgliedsbeiträge


6.1 Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


6.2 Die Fördermitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.


6.3 Die Mitgliedsbeiträge können in bis zu fünf Gruppen (A-E) gestaffelt werden. Die Höhe der auf die einzelnen Mitgliedsbeitragsgruppen entfallenden Beiträge ist vom Vorstand zu empfehlen und von der Mitgliederversammlung festzusetzen. Jedes Fördermitglied teilt dem Vorstand mit der Beitrittserklärung mit, in welcher Mitglieds­beitragsgruppe es eingruppiert werden möchte. Eine Umgruppierung erfolgt auf Antrag des Fördermitglieds mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres in Textform vorliegen.



§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand,

(2) die Mitgliederversammlung,

(3) der fachlich-wissenschaftliche Beirat.



§ 8 Der Vorstand


8.1 Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie bis zu fünf weiteren Mitgliedern ohne Geschäftsbereich (Beisitzer). Die Amtszeit beträgt drei Jahre vom Tage der Wahl an gerechnet. Mitglieder des Vorstandes können wiedergewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten auf ehrenamtlicher Basis und erhalten kein Entgelt für ihre Tätigkeit.

8.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand

entscheidet insbesondere über die Zuwendung von Drittmitteln an die durch § 3

begünstigten wissenschaftlichen Einrichtungen.


8.3 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins in Textform einberufen. In jedem Fall ist eine Einbe­rufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Vorstandssitzungen können auch außerhalb von Präsenzsitzungen abgehalten werden, soweit kein Mitglied des Vorstands dem widerspricht.


8.4 Die Vorstandssitzung wird von dem Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Schriftführer erstellt ein Protokoll für jede Vorstandssitzung, welches von dem Leiter der Vorstandssitzung zu unter­schreiben und den Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats verfügbar gemacht wird. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in das Protokoll des Schriftführers aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstands­sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit­glieder anwesend oder zugeschaltet ist. Beschlüsse werden mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regel erklären.


8.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils zur Einzelvertretung des Vereins berechtigt.



§ 9 Haftung des Vorstandes


Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein nur verantwortlich, falls sie vorsätzlich dem

Verein Schaden zufügen oder grob fahrlässig handeln.



§ 10 Mitgliederversammlung


Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: die Wahl des Vorstandes, die

Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über

Auflösung des Vereins, sowie weitere Zuständigkeiten, die der Mitgliederversammlung in dieser Satzung übertragen sind.



§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung


11.1 Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Des Weiteren ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder die Einberufung in Textform unter Angabe eines Grundes verlangen.


11.2 Jedes Mitglied muss vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eine Einladung in Textform unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erhalten.


11.3 Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederver­sammlung beschlossen.



§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


12.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.


12.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Stimmvertretung ist nicht zulässig für Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.


12.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.


12.4 Satzungsändernde oder vereinsauflösende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.


12.5 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht und den Bericht zur Kassenlage vor. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand auf Antrag der gewählten Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung wählt hierfür zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglieder des amtierenden Vorstands, noch Angestellte des Vereins sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins und haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins.


12.6 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.



§ 13 Fachlich-wissenschaftlicher Beirat


13.1 Der Verein bildet einen fachlich-wissenschaftlichen Beirat.


13.2 Der fachlich-wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern und kann auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung darüber hinaus erweitert werden. Jede wissenschaftliche Einrichtung, mit der der Verein Kooperationsverträge i.S.d. § 3.1 abgeschlossen hat, soll in dem fachlich-wissenschaftlichen Beirat vertreten sein.


Aufgabe des fachlich-wissenschaftlichen Beirats ist es, den Vorstand in fachlich-wissenschaftlicher Hinsicht zu beraten und ihm Vorschläge für die finanzielle Unterstützung zu unterbreiten.


13.3 Die Mitglieder des Beirats arbeiten auf ehrenamtlicher Basis und erhalten kein Entgelt für ihre Tätigkeit. Ihre Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorstands für einen Zeitraum von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung. Sie wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zu Beiratssitzungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Jedes Beiratsmitglied kann jederzeit die Einberufung einer Beiratssitzung verlangen.



§ 14 Auflösung des Vereins


14.1 Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung in Textform bekanntzugeben.


14.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.




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Hiermit wird gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB bescheinigt, dass die geänderten Bestimmungen der vorstehenden Satzung mit den Beschlüssen der sämtlichen Mitglieder des Vereins über die Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.


Die Satzung wurde am 13. Juni 2013 durch Dr. Thomas Brinkmann und Renate Bartholomäus-Lüthge in Bremen unterschrieben.